Der Notar wird vom Staat ernannt und ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zuständig. Bei vielen Rechtsgeschäften ist die Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben, insbesondere bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften.
In Hessen sind Notare immer zugleich auch Rechtsanwälte. Diese Rollen unterscheiden sich jedoch grundlegend: Der Notar ist gerade nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Berater und Betreuer der Beteiligten. Daher darf der Notar in derselben Angelegenheit auch nicht zugleich einseitig als Anwalt tätig werden.
Neben Beratung und der Beurkundung an sich, entwirft der Notar u.a. im Vorfeld den Urkundstext nach den Vorstellungen der Beteiligten und übernimmt nach der Beurkundung den Vollzug der Urkunden, z.B. veranlasst er Eintragungen in Grundbuch oder Handelsregister.
Im Folgenden einige exemplarische Themenbereiche, die zu den Tätigkeiten des Notars gehören:
Weitere Informationen zu den Tätigkeiten des Notars finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer:
Der Notar: Ihr Berater und Vertragsgestalter
Der Notar ist verpflichtet, für seine Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, die bei jedem Notar in Deutschland gleich sind. Davon abweichende Honorarvereinbarungen sind nicht zulässig.
Alexander Geist
Rechtsanwalt und
Notar in Riedstadt
Geist · Klein · Geist
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